AGB
Matching-Finance bietet Personalvermittlung an. Alle Leistungen werden auf der Grundlage dieser ABG erbracht.
Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Matching-Finance stimmt deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.
Individuelle Abreden zwischen Matching-Finance und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.
Vertragsgegenstand ist die Vermittlung von Personal durch Matching-Finance. Matching-Finance erhält ein Vermittlungshonorar, wenn der Auftraggeber mit einem von Matching-Finance nachgewiesenen Kandidaten einen Arbeitsvertrag abschließt.
Matching-Finance ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber Kandidaten nachzuweisen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, mit einem nachgewiesenen Kandidaten einen Arbeitsvertrag abzuschließen.
Ein Personalvermittlungsvertrag wird durch ein Angebot von Matching-Finance in Text- oder Schriftform und eine Annahme seitens des Auftraggebers geschlossen.
Ein Vertrag kommt auch dann zustande, wenn Matching-Finance dem Auftraggeber ein anonymisiertes Profil eines Kandidaten unter Beifügung dieser Vertragsbedingungen übersendet und der Auftraggeber deren Geltung in Textform (z.B. per E-Mail) bestätigt oder wenn der Auftraggeber Matching-Finance mitteilt, dass er einen Termin mit dem Kandidaten vereinbaren möchte.
Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen nach Vertragsschluss sind nur dann gültig, wenn sie von Matching-Finance mindestens in Textform bestätigt wurden.
Matching-Finance übermittelt dem Auftraggeber nach eigenem Ermessen Profile von Kandidaten.
Wenn Matching-Finance Kenntnis davon erlangt, dass ein Kandidat für den Bewerbungsprozess nicht mehr zur Verfügung steht, wird Matching-Finance den Auftraggeber darüber informieren.
Matching-Finance übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit der von einem Kandidaten gemachten Angaben über dessen beruflichen Werdegang, Qualifikationen oder Abschlüsse.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Matching-Finance die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, insbesondere ein Anforderungsprofil und ggf. eine Stellenbeschreibung, zur Verfügung zu stellen. Die Informationen können schriftlich oder telefonisch erteilt werden.
Sofern der Auftraggeber persönlichen Kontakt zu einem vorgestellten Kandidaten aufnehmen möchte, erfolgt die Terminvereinbarung durch Matching-Finance. Das Gleiche gilt für die Vereinbarung eines Folgetermins. Hat der Auftraggeber ohne Einschaltung von Matching-Finance Kontakt zu einem Kandidaten aufgenommen, hat er Matching-Finance nachträglich darüber zu informieren.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Matching-Finance über den Fortgang des Bewerbungsprozesses und ein Ausscheiden des Kandidaten aus dem Bewerbungsprozess zu informieren. Des Weiteren ist Matching-Finance darüber zu informieren, wenn die Stelle anderweitig besetzt wurde oder nicht mehr angeboten wird. Scheidet ein Kandidat aus dem Bewerbungsprozess aus, so ist der Auftraggeber verpflichtet, alle von Matching-Finance bereitgestellten Informationen über den Kandidaten unverzüglich zu löschen und dies Matching-Finance mindestens in Textform zu bestätigen.
Dem Auftraggeber ist es untersagt, Unterlagen oder Informationen über den Kandidaten an Dritte weiterzugeben. Eine Weitergabe bedarf der Zustimmung von Matching-Finance mindestens in Textform.
Matching-Finance erhält für den Nachweis eines Kandidaten ein Vermittlungshonorar, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Nachweises ein Arbeitsvertrag geschlossen wird.
Matching-Finance bietet zwei Honorarmodelle an.
Der Nachweis eines Kandidaten ist erbracht, wenn Matching-Finance dem Auftraggeber ein Profil eines Kandidaten übermittelt, der sich innerhalb der letzten drei Monate vor dem Zeitpunkt der Übermittlung noch nicht bei dem Auftraggeber beworben hat. Hat sich der Kandidat bei dem Auftraggeber in diesem Zeitraum bereits beworben, so ist dies Matching-Finance vom Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und zu belegen, andernfalls gilt der Kandidat als nachgewiesen.
Als Arbeitsvertrag gilt jede Beschäftigung unabhängig von der Art, Dauer oder dem zeitlichen Umfang. Einem Arbeitsvertrag gleichgestellt ist jede andere Vertragsgestaltung, die ein unmittelbares oder mittelbares Tätigwerdens des Kandidaten für den Auftraggeber zum Gegenstand hat (z.B. Vertrag über freie Mitarbeit, Beratervertrag, Beteiligungsvertrag etc.).
Der Honoraranspruch entsteht auch dann gegenüber dem Auftraggeber, wenn der Kandidat bei einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen beschäftigt wird. Als verbundene Unternehmen gelten alle Unternehmen eines Konzernverbundes und solche, mit denen eine Beteiligungsverhältnis besteht.
Der Honoraranspruch entsteht auch dann in voller Höhe, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten oder mit Dritten Vereinbarungen getroffen werden, um das Vermittlungshonorar ganz oder teilweise zu umgehen.
Der Honoraranspruch entsteht mit Abschluss des Arbeitsvertrages endgültig und ist unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Eine Erstattung des Vermittlungshonorars bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer vereinbarten Probezeit des Kandidaten findet nicht statt. Die Bestimmung über das Honorarmodell 2 gemäß Ziffer 6.2(b) bleibt von dieser Regelung unberührt.
Erstattet der Auftraggeber dem Kandidaten Auslagen im Rahmen des Bewerbungsprozesses, so sind diese ausschließlich vom Auftraggeber zu tragen und werden nicht vom Honoraranspruch in Abzug gebracht. Auslagen von Matching-Finance sind vom Auftraggeber nicht zu tragen.
Tritt ein Kandidat nach Abschluss eines Arbeitsvertrages die Arbeitsstelle nicht an, so ist Matching-Finance verpflichtet, ein bereits erhaltenes Vermittlungshonorar zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn die Gründe für den Nichtantritt aus der Sphäre des Auftraggebers stammen (Reputationsschäden, finanzielle Schwierigkeiten, anderweitige Besetzung der Stelle etc.).
Wird zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten anstelle oder zusätzlich zu einem Gehalt eine Unternehmensbeteiligung oder Partnerschaft vereinbart, so gelten auch die Ansprüche des Kandidaten aus der Unternehmensbeteiligung oder Partnerschaft als Gehalt.
Bei Zustandekommen eines Arbeitsvertrages ist der Auftraggeber verpflichtet, Matching-Finance die Konditionen zur Berechnung des Honoraranspruchs unverzüglich mitzuteilen. Matching-Finance erstellt daraufhin eine Rechnung, die innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig ist. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Verzugszinsen und die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens.
Matching-Finance haftet nicht für die fachliche Geeignetheit des Kandidaten oder für dessen persönliche Integrität.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Angaben des Kandidaten selbst zu prüfen. Der Auftraggeber entscheidet in eigener Verantwortung über die Einstellung eines Kandidaten.
Gibt der Auftraggeber Kandidatenprofile ohne Zustimmung von Matching-Finance vorsätzlich oder fahrlässig an Dritte weiter, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- Euro verpflichtet. Trifft der Auftraggeber mit dem Kandidaten oder Dritten eine Vereinbarung mit dem Ziel der vollständigen oder teilweisen Umgehung des Vermittlungshonorars, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,- Euro verpflichtet.
Die Zahlung der Vertragsstrafe befreit den Auftraggeber nicht von der Zahlung eines entstandenen Vermittlungshonorars. Matching-Finance behält sich die Geltendmachung eines weiteren Schadens vor. Die Vertragsstrafe wird auf einen weiteren Schaden angerechnet.
Verträge sind unbefristet und können jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Vertragsparten gekündigt werden.
Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar wird durch eine Beendigung dieses Vermittlungsvertrages vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht berührt.
Im Falle einer Vertragsbeendigung ist der Auftraggeber verpflichtet, die von Matching-Finance bereitgestellten Kandidatenprofile unverzüglich zu löschen und dies Matching-Finance mindestens in Textform zu bestätigen.
Die Vertragsparteien werden bei dem Datenaustausch der personenbezogenen Daten eines Kandidaten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.
Kandidatenprofile und personenbezogene Daten abgelehnter Bewerber sind vom Auftraggeber unverzüglich zu löschen.
Der Kandidat ist berechtigt, Matching-Finance das vereinbarte bzw. verdiente Gehalt zur Berechnung des Honoraranspruchs mitzuteilen. Der Auftraggeber entbindet den Kandidaten hiermit von einer etwaigen arbeitsvertraglichen Pflicht zur Vertraulichkeit.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist der Sitz von Matching-Finance, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.